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DAS KORREKTE WEBSITE IMPRESSUM FÜR
GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBH)
Stand: Jänner 2023
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Inhaltsverzeichnis
Impressumspflichten nach dem UGB..................................................................3
Impressumspflichten nach dem ECG ..................................................................4
Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz........................................................4
Das ECG-Service von wko.at ...........................................................................6
Anwendbares Recht .....................................................................................6
Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) .......................6
Datenschutzerklärung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) | Cookies .................6
Informationspflichten für den Online-Vertrieb nach der ODR-Verordnung......................7
Hinweise zum Musterimpressum.......................................................................8
Musterimpressum für GmbH (Beispiel: Tischler) ....................................................9
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DAS KORREKTE WEBSITE IMPRESSUM FÜR GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER
HAFTUNG (GMBH)
In Österreich befassen sich mehrere Gesetze mit der sogenannten „Impressumspflicht“ für
Websites. Die einzelnen Gesetze verwenden dabei unterschiedliche Bezeichnungen für die
jeweiligen Informationspflichten. So ein Gesetz jedoch keine konkrete andere Bezeichnung
vorsieht, wird im Folgenden der Einfachheit halber immer vom „Impressum“ gesprochen.
Die einzelnen Gesetze haben auch unterschiedliche Anwendungsbereiche.
Beispielsweise gilt die betreffende Bestimmung im Unternehmensgesetzbuch (§ 14 UGB) nur
für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen; die betreffende Bestimmung in der
Gewerbeordnung (§ 63 GewO) gilt nur für Gewerbetreibende, die nicht ins Firmenbuch
eingetragen sind und muss daher hier nicht berücksichtigt werden; die betreffenden
Bestimmungen im Mediengesetz (Offenlegung gem. § 25 MedienG) stellen wiederum auf den
Inhalt der Website ab. Dazu kommen noch die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes
(§ 5 ECG), die für sämtliche kommerzielle Websites gelten.
Die Bestimmungen gelten für jede Form von elektronischen Inhalten und daher auch in
sozialen Medien wie z.B. XING, facebook und twitter, aber auch für Apps (auch wenn in der
Folge vereinfachend nur von Websites gesprochen wird).
In der Folge werden nur jene Bestimmungen dargestellt, die für Gesellschaften mit
beschränkter Haftung relevant sind.
Impressumspflichten nach dem UGB
Nach dem Unternehmensgesetzbuch hat das Impressum folgende Angaben zu enthalten
(§ 14 UGB):
• Firma laut Firmenbuch
• Rechtsform (Gesellschaft mit beschränkter Haftung; gegebenenfalls mit Zusatz „in
Liquidation“)
• Sitz laut Firmenbuch
• Firmenbuchnummer
• Firmenbuchgericht
• falls Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werden: Stammkapital und Betrag
nicht einbezahlter Einlagen
Eine inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft hat neben den
Angaben der im Ausland befindlichen Hauptniederlassung (Firma, Rechtsform allenfalls mit
Liquidationszusatz, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht) auch die Firma, die
Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht der inländischen Zweigniederlassung
anzugeben (§ 14 Abs 3 UGB).
Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen haben auf ihren Geschäftspapieren den
(allenfalls abweichenden) Firmenwortlaut der Zweigniederlassung und die für die
Hauptniederlassung vorgesehenen Angaben anzuführen.
Weiterführende Detailinformationen:
Informationspflichten für E-Mails und Websites nach dem UGB
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Impressumspflichten nach dem ECG
Die allgemeinen Informationspflichten des ECG sind auf alle „kommerziellen Websites“
anzuwenden, damit auf alle unternehmerisch betriebenen Websites, völlig unabhängig
davon, ob dort Waren vertrieben werden oder ob bloß das eigene Unternehmen dargestellt
wird.
Das ECG kennt folgende, über das UGB hinausgehende Informationspflichten (§ 5 ECG):
• Volle geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung (für behördliche und
gerichtliche Zustellungen taugliche Anschrift)
• Kontaktdaten inkl. E-Mail, über die ein Nutzer unmittelbar und rasch in Verbindung
treten kann (mindestens zwei, z.B. E-Mail plus Telefon oder Web-Formular; für
Webshops müssen nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG - jedenfalls
eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse bekanntgegeben werden)
• Mitgliedschaft(en) bei der Wirtschaftskammerorganisation
• Aufsichtsbehörde (wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt; es wird
empfohlen, in jedem Fall die jeweilige Gewerbebehörde bzw. sonstige die
Berufsbewilligung ausstellende Behörde anzugeben)
• Hinweis auf anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften (empfohlene
Angabe für gewerbliche Tätigkeiten: i.d.R. GewO)
• Zugang zu anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (z.B. Link auf
www.ris.bka.gv.at oder direkt auf die Gewerbeordnung)
Sofern vorhanden:
• spezielle Berufsbezeichnung
Unter Berufsbezeichnung wird im jeweiligen Musterimpressum im Anhang auch der
Meistertitel angeführt; dies ist jedoch keine zwingend anzugebende
Berufsbezeichnung i.S.d. ECG.
• Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde
• UID-Nummer
Weiterführende Detailinformationen: Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz
Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz
Für sämtliche Websites, private wie kommerzielle, gelten zusätzlich zu ECG und UGB/GewO
noch spezielle Offenlegungspflichten nach dem MedienG. Die Angaben nach dem MedienG
können gemeinsam mit den sonstigen Impressumsvorschriften gemacht werden. Das MedienG
unterscheidet danach, ob eine „große Website“ oder eine „kleine Website“ vorliegt.
Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des
Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen. Alle
anderen Websites sind „kleine Websites“. Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation
des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken, gelten als
kleine Websites. Auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge unterliegt daher
nicht der vollen, sondern nur einer eingeschränkten Offenlegungspflicht (kleine Website).
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Beispiel:
Der Webshop einer Tischlerei, die ausschließlich für ihre Produkte und Dienstleistungen
wirbt, ist eine kleine Website. Werden jedoch über diese Werbung hinausgehende
meinungsbildende Inhalte, wie etwa allgemeine Kritik an der Verwendung bestimmter
Holzsorten, vermittelt, so ist die Website als „groß“ zu klassifizieren und muss eine „große“
Offenlegung aufweisen.
Ein Webshop mit der Möglichkeit zur Bewertung von Produkten oder Verkäufern
überschreitet ebenso wenig die Grenze zur „großen“ Website wie die Einrichtung eines
Gästebuches als Feedbackmöglichkeit zu den Produkten und Leistungen eines
Unternehmens. Ein Grenzfall ist dagegen eine Website z.B. eines Hotels, die auch auf
regionale Sehenswürdigkeiten hinweist. Besser wären daher anstelle eigener Beiträge Links
auf entsprechende Seiten.
Auf kleinen Websites sind anzugeben (kleine Offenlegungspflicht gem. § 25 Abs 5 MedienG):
• Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
• Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
• Sitz des Medieninhabers
Auf großen Websites ist zusätzlich anzugeben (große Offenlegungspflicht, § 25 Abs 2, 3 und
4 MedienG):
• Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“; darunter wird die
grundlegende Ausrichtung der Website verstanden, z.B.: „Information über Waren und
Dienstleistungen des Unternehmens sowie Förderung des Absatzes derselben“)
• Vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
• Alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und
Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
• Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens oder
Mediendienstes, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (ein
Medienunternehmen ist ein Unternehmen, das die inhaltliche Gestaltung eines Mediums
zum Hauptzweck hat; ein Mediendienst „versorgt“ Medienunternehmen wiederkehrend
mit Wort-, Ton- und Bildträgern; der bloße Betrieb eines Webshops oder eines
Unternehmens-Newsletters macht ein Unternehmen noch nicht zum
Medienunternehmen oder Mediendienst)
• Sind die anzugebenden Gesellschafter ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch
deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften,
so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen usw.
Bei den anzugebenden Gesellschaftern der Muttergesellschaft müssen nicht wiederum
alle Angaben (Geschäftsführer bzw. Vorstand, Aufsichtsrat, Unternehmensgegenstand,
Standort) gemacht werden, sondern es genügt die Firma bzw. der Name, sowie
wiederum die Beteiligungsverhältnisse inkl. Treuhandverhältnissen und stillen
Beteiligungen.
Sind die Gesellschafter der Muttergesellschaft ihrerseits Gesellschaften, so sind auch
deren Gesellschafter namentlich anzuführen usw. Das gilt sinngemäß für alle
juristischen Personen und Beteiligungsformen.
Weiterführende Detailinformationen: Informationspflichten nach dem Mediengesetz für
Websites
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Das ECG-Service von wko.at
Am einfachsten können Sie die Impressumsvorschriften nach ECG, GewO, UGB und die
Offenlegungsbestimmungen nach dem MedienG mit Hilfe des Firmen A-Z der
Wirtschaftskammerorganisation einhalten. Einfach das Firmen A-Z unter firmen.wko.at
aufrufen und mit den Zugangsdaten von Ihrem Benutzerkonto einloggen (den Button dazu
finden Sie rechts oben). Im Bearbeitungsmodus finden Sie im Menüpunkt „Service“ den
Button „E-Commerce-Gesetz (ECG)“. Wenn Sie alle Pflichtfelder ausgefüllt haben und Ihre
Website mit Ihrem Eintrag im Firmen A-Z verlinken, haben Sie alle gesetzlich
vorgeschriebenen Impressums- und Offenlegungsangaben berücksichtigt.
Achtung:
Das ECG-Service ist ein zusätzliches Angebot. Das Impressum sollte nicht nur verlinkt,
sondern jedenfalls auf der eigenen Website direkt veröffentlicht werden.
Wenn Sie noch Fragen zu Ihrem Benutzerkonto oder zum Editieren Ihrer Daten haben, hilft
Ihnen unsere kostenlose WKO Serviceline (T 0800 221 221, E-Mail benutzerkonto@wko.at)
gerne weiter. Unter wko.at/benutzerkonto stehen alle Informationen zum Benutzerkonto
zur Verfügung.
Tipp:
Nutzen Sie das ECG-Service von wko.at auch dann, wenn Sie bereits ein Impressum haben.
Es steht allen Wirtschaftskammer-Mitgliedern kostenlos zur Verfügung und stellt durch den
Link auch für Besucher Ihrer Website deutlich erkennbar sicher, dass Sie keine Pflichtangabe
vergessen haben.
Weiterführende Detailinformationen: WKO Firmen A-Z: Ihr Auftritt im österreichischen
Unternehmensverzeichnis
Anwendbares Recht
Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates
anwendbar, in dem der Websitebetreiber seinen Sitz hat (§ 20 ECG, Herkunftslandprinzip).
Dennoch empfiehlt es sich zur Absicherung, auch die Rechtsordnung jener Staaten zu
berücksichtigen, mit denen besonders häufig in Kontakt getreten wird. So hat Deutschland
beispielsweise zwar sehr ähnliche Impressumsvorschriften, verlangt aber die Angabe der/des
Geschäftsführer(s) nicht nur bei großen Websites.
Tipp:
Bei international agierenden Unternehmen empfiehlt es sich daher, zur Sicherheit zusätzlich
den/die Geschäftsführer anzugeben.
Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Datenschutzerklärung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) | Cookies
Betreiber von kommerziellen Webseiten haben die Benutzer darüber zu informieren, welche
personenbezogenen Daten sie ermitteln, verarbeiten und übermitteln, auf welcher
Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert
werden (§ 165 TKG 2021).
Der Informationspflicht nach TKG kann auch durch Aufnahme einer Datenschutzerklärung
im Impressum nachgekommen werden. Sinnvoller ist eine gemeinsame Zurverfügungstellung
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mit den allgemeinen Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO). Danach müssen die Informationen jederzeit „klar und leicht zugänglich“ sein. Es
empfiehlt sich deshalb, keine Veröffentlichung bloß im Impressum vorzunehmen, sondern im
Rahmen einer eigenen Datenschutzrubrik (z.B. in einer eigenen „Datenschutzerklärung“ oder
in einem Button „Privacy Policy“).
Achtung:
Der Hinweis im Impressum alleine ist auch nach Ansicht des Europäischen Datenschutz-
Ausschusses (EDSA), einem europäischen Datenschutzgremium, nicht ausreichend, weil die
Information an „prominenter Stelle“ zu finden sein sollte.
Weiterführende Detailinformationen:
• EU-Datenschutz-Grundverordnung: Informationspflichten
• Datenverarbeitung im Webshop/auf der Website - Einwilligungserklärungserklärung –
Cookies – Datenschutzerklärung
Informationspflichten für den Online-Vertrieb nach der ODR-Verordnung
Nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) und der EU-Verordnung über Online-
Streitbeilegung (ODR-VO) haben Unternehmen, wenn sie Online-Kaufverträge oder Online-
Dienstleistungsverträge eingehen (z.B. Webshop, E-Mail, sonstige Online-Vertriebsformen),
sowie Online-Marktplätze auf ihren Websites Verbrauchern einen
• Link zur sogenannten „Online Streitbeilegungsplattform“ (OS-Plattform oder online
dispute resolution platform / ODR-platform) aufzunehmen (Art 14 ODR-VO). Dieser Link
darf nicht versteckt sein, sondern muss für Verbraucher leicht auffindbar sein.
Es wird daher empfohlen, den Zugang direkt auf der Startseite einzurichten (z.B. durch
einen Button: „Online-Streitschlichtungsplattform“). Ob eine Aufnahme ins Impressum
ausreicht, ist noch nicht ausreichend geklärt.
• Weiters haben diese Unternehmen ihre E-Mail-Adresse anzugeben.
Letzteres ist schon bisher nach den diversen Impressumsvorschriften erforderlich. Es wird
allerdings empfohlen, eine E-Mail-Adresse für Verbraucherbeschwerden unmittelbar bei
dem Link auf die OS-Plattform anzugeben.
Formulierungsvorschlag:
„Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform
der EU zu richten: http://ec.europa.eu/odr.
Sie können Ihre Beschwerde auch direkt bei uns bei folgender E-Mail-Adresse einbringen:
............................................. (z.B. beschwerde@unternehmen.at)“
Es ist nicht geklärt, ob dieser Hinweis im Impressum ausreichend ist oder ob ein eigener
Button benötigt wird, wurde aber in die folgenden Beispiele eingearbeitet. Eine zusätzliche
Angabe im Impressum ist aber jedenfalls zulässig.
Weiterführende Detailinformationen: Alternative Streitbeilegung - Informationspflichten für
Websites (Webshops, Online-Marktplätze)
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Hinweise zum Musterimpressum
Im folgenden Beispiel wurde eine Standard-Konstellation angenommen. Besonderheiten wie
Treuhandschaften und stille Beteiligungen wurden nicht berücksichtigt.
Da für Webshops nach dem FAGG jedenfalls eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse
bekanntgegeben werden müssen, wird dies im Muster generell so vorgeschlagen. Damit sind
auch die Vorschriften des ECG erfüllt.
Im folgenden Beispiel wurde der Geschäftsführer nur in jenen Fällen berücksichtigt, in
welchen er nach österreichischem Recht angegeben werden muss.
Unter Berufsbezeichnung wird im folgenden Beispiel auch der Meistertitel angeführt; dies ist
jedoch keine zwingend anzugebende Berufsbezeichnung i.S.d. ECG.
Die Informationspflichten nach dem TKG und nach der DSGVO wurden in die folgenden
Beispiele nicht gesondert eingearbeitet, weil die Angaben je nach Webseiten-Gestaltung
stark variieren können und außerdem eine gesonderte Datenschutzerklärung gemeinsam mit
den Infopflichten der DSGVO empfohlen wird.
Der Link zur OS-Plattform wurde aufgenommen.
Dies ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907, Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010.
Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter https://wko.at/. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster
Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter!
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Musterimpressum für GmbH (Beispiel: Tischler)
Impressum Beispiel
• Firmawortlaut Holzprofi GmbH
(Rechtsform nicht unbedingt
erforderlich, da ohnehin im
Firmawortlaut ersichtlich
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
• Unternehmensgegenstand Tischlerei
• UID-Nummer UID-Nr: ATU12345678
• Firmenbuchnummer FN: 123456a
• Firmenbuchgericht FB-Gericht: Musterstadt
• Firmensitz Sitz: 4711 Musterdorf
• Volle geografische Anschrift Musterstraße 12 I Austria
• Kontaktdaten (Tel, E-Mail) Tel: +43 xxx xxxx
E-Mail: email@server.domain
• Mitgliedschaften bei der
Wirtschaftskammerorganisation
Mitglied der WKÖ, WKNÖ, Landesinnung
Tischler, Bundesinnung Tischler
• Anwendbare Rechtsvorschriften und
Zugang dazu
Berufsrecht:
Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at
• Aufsichtsbehörde/Gewerbebehörde Bezirkshauptmannschaft Musterstadt
• Berufsbezeichnung Meisterbetrieb
• Verleihungsstaat Meisterprüfung abgelegt in Österreich
• Angaben zur Online-Streitbeilegung Verbraucher haben die Möglichkeit,
Beschwerden an die Online-
Streitbeilegungsplattform der EU zu
richten: http://ec.europa.eu/odr.
Sie können allfällige Beschwerde auch an
die oben angegebene E-Mail-Adresse
richten.
[Zusatz für große Website]
• [Geschäftsführer] [Geschäftsführer: Max Muster]
• [Beteiligungsverhältnisse] [Gesellschaftsanteile: Max Muster (50 %),
Moritz Muster (50 %)]
• [Blattlinie] [Unser Anliegen: Information über
Holzverarbeitung]
[Angaben in eckigen Klammern bei kleiner Website nicht notwendig]
GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBH)
Stand: Jänner 2023
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Inhaltsverzeichnis
Impressumspflichten nach dem UGB..................................................................3
Impressumspflichten nach dem ECG ..................................................................4
Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz........................................................4
Das ECG-Service von wko.at ...........................................................................6
Anwendbares Recht .....................................................................................6
Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) .......................6
Datenschutzerklärung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) | Cookies .................6
Informationspflichten für den Online-Vertrieb nach der ODR-Verordnung......................7
Hinweise zum Musterimpressum.......................................................................8
Musterimpressum für GmbH (Beispiel: Tischler) ....................................................9
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DAS KORREKTE WEBSITE IMPRESSUM FÜR GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER
HAFTUNG (GMBH)
In Österreich befassen sich mehrere Gesetze mit der sogenannten „Impressumspflicht“ für
Websites. Die einzelnen Gesetze verwenden dabei unterschiedliche Bezeichnungen für die
jeweiligen Informationspflichten. So ein Gesetz jedoch keine konkrete andere Bezeichnung
vorsieht, wird im Folgenden der Einfachheit halber immer vom „Impressum“ gesprochen.
Die einzelnen Gesetze haben auch unterschiedliche Anwendungsbereiche.
Beispielsweise gilt die betreffende Bestimmung im Unternehmensgesetzbuch (§ 14 UGB) nur
für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen; die betreffende Bestimmung in der
Gewerbeordnung (§ 63 GewO) gilt nur für Gewerbetreibende, die nicht ins Firmenbuch
eingetragen sind und muss daher hier nicht berücksichtigt werden; die betreffenden
Bestimmungen im Mediengesetz (Offenlegung gem. § 25 MedienG) stellen wiederum auf den
Inhalt der Website ab. Dazu kommen noch die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes
(§ 5 ECG), die für sämtliche kommerzielle Websites gelten.
Die Bestimmungen gelten für jede Form von elektronischen Inhalten und daher auch in
sozialen Medien wie z.B. XING, facebook und twitter, aber auch für Apps (auch wenn in der
Folge vereinfachend nur von Websites gesprochen wird).
In der Folge werden nur jene Bestimmungen dargestellt, die für Gesellschaften mit
beschränkter Haftung relevant sind.
Impressumspflichten nach dem UGB
Nach dem Unternehmensgesetzbuch hat das Impressum folgende Angaben zu enthalten
(§ 14 UGB):
• Firma laut Firmenbuch
• Rechtsform (Gesellschaft mit beschränkter Haftung; gegebenenfalls mit Zusatz „in
Liquidation“)
• Sitz laut Firmenbuch
• Firmenbuchnummer
• Firmenbuchgericht
• falls Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werden: Stammkapital und Betrag
nicht einbezahlter Einlagen
Eine inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft hat neben den
Angaben der im Ausland befindlichen Hauptniederlassung (Firma, Rechtsform allenfalls mit
Liquidationszusatz, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht) auch die Firma, die
Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht der inländischen Zweigniederlassung
anzugeben (§ 14 Abs 3 UGB).
Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen haben auf ihren Geschäftspapieren den
(allenfalls abweichenden) Firmenwortlaut der Zweigniederlassung und die für die
Hauptniederlassung vorgesehenen Angaben anzuführen.
Weiterführende Detailinformationen:
Informationspflichten für E-Mails und Websites nach dem UGB
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Impressumspflichten nach dem ECG
Die allgemeinen Informationspflichten des ECG sind auf alle „kommerziellen Websites“
anzuwenden, damit auf alle unternehmerisch betriebenen Websites, völlig unabhängig
davon, ob dort Waren vertrieben werden oder ob bloß das eigene Unternehmen dargestellt
wird.
Das ECG kennt folgende, über das UGB hinausgehende Informationspflichten (§ 5 ECG):
• Volle geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung (für behördliche und
gerichtliche Zustellungen taugliche Anschrift)
• Kontaktdaten inkl. E-Mail, über die ein Nutzer unmittelbar und rasch in Verbindung
treten kann (mindestens zwei, z.B. E-Mail plus Telefon oder Web-Formular; für
Webshops müssen nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG - jedenfalls
eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse bekanntgegeben werden)
• Mitgliedschaft(en) bei der Wirtschaftskammerorganisation
• Aufsichtsbehörde (wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt; es wird
empfohlen, in jedem Fall die jeweilige Gewerbebehörde bzw. sonstige die
Berufsbewilligung ausstellende Behörde anzugeben)
• Hinweis auf anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften (empfohlene
Angabe für gewerbliche Tätigkeiten: i.d.R. GewO)
• Zugang zu anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (z.B. Link auf
www.ris.bka.gv.at oder direkt auf die Gewerbeordnung)
Sofern vorhanden:
• spezielle Berufsbezeichnung
Unter Berufsbezeichnung wird im jeweiligen Musterimpressum im Anhang auch der
Meistertitel angeführt; dies ist jedoch keine zwingend anzugebende
Berufsbezeichnung i.S.d. ECG.
• Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde
• UID-Nummer
Weiterführende Detailinformationen: Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz
Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz
Für sämtliche Websites, private wie kommerzielle, gelten zusätzlich zu ECG und UGB/GewO
noch spezielle Offenlegungspflichten nach dem MedienG. Die Angaben nach dem MedienG
können gemeinsam mit den sonstigen Impressumsvorschriften gemacht werden. Das MedienG
unterscheidet danach, ob eine „große Website“ oder eine „kleine Website“ vorliegt.
Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des
Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen. Alle
anderen Websites sind „kleine Websites“. Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation
des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken, gelten als
kleine Websites. Auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge unterliegt daher
nicht der vollen, sondern nur einer eingeschränkten Offenlegungspflicht (kleine Website).
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Beispiel:
Der Webshop einer Tischlerei, die ausschließlich für ihre Produkte und Dienstleistungen
wirbt, ist eine kleine Website. Werden jedoch über diese Werbung hinausgehende
meinungsbildende Inhalte, wie etwa allgemeine Kritik an der Verwendung bestimmter
Holzsorten, vermittelt, so ist die Website als „groß“ zu klassifizieren und muss eine „große“
Offenlegung aufweisen.
Ein Webshop mit der Möglichkeit zur Bewertung von Produkten oder Verkäufern
überschreitet ebenso wenig die Grenze zur „großen“ Website wie die Einrichtung eines
Gästebuches als Feedbackmöglichkeit zu den Produkten und Leistungen eines
Unternehmens. Ein Grenzfall ist dagegen eine Website z.B. eines Hotels, die auch auf
regionale Sehenswürdigkeiten hinweist. Besser wären daher anstelle eigener Beiträge Links
auf entsprechende Seiten.
Auf kleinen Websites sind anzugeben (kleine Offenlegungspflicht gem. § 25 Abs 5 MedienG):
• Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
• Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
• Sitz des Medieninhabers
Auf großen Websites ist zusätzlich anzugeben (große Offenlegungspflicht, § 25 Abs 2, 3 und
4 MedienG):
• Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“; darunter wird die
grundlegende Ausrichtung der Website verstanden, z.B.: „Information über Waren und
Dienstleistungen des Unternehmens sowie Förderung des Absatzes derselben“)
• Vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
• Alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und
Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
• Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens oder
Mediendienstes, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (ein
Medienunternehmen ist ein Unternehmen, das die inhaltliche Gestaltung eines Mediums
zum Hauptzweck hat; ein Mediendienst „versorgt“ Medienunternehmen wiederkehrend
mit Wort-, Ton- und Bildträgern; der bloße Betrieb eines Webshops oder eines
Unternehmens-Newsletters macht ein Unternehmen noch nicht zum
Medienunternehmen oder Mediendienst)
• Sind die anzugebenden Gesellschafter ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch
deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften,
so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen usw.
Bei den anzugebenden Gesellschaftern der Muttergesellschaft müssen nicht wiederum
alle Angaben (Geschäftsführer bzw. Vorstand, Aufsichtsrat, Unternehmensgegenstand,
Standort) gemacht werden, sondern es genügt die Firma bzw. der Name, sowie
wiederum die Beteiligungsverhältnisse inkl. Treuhandverhältnissen und stillen
Beteiligungen.
Sind die Gesellschafter der Muttergesellschaft ihrerseits Gesellschaften, so sind auch
deren Gesellschafter namentlich anzuführen usw. Das gilt sinngemäß für alle
juristischen Personen und Beteiligungsformen.
Weiterführende Detailinformationen: Informationspflichten nach dem Mediengesetz für
Websites
6
Das ECG-Service von wko.at
Am einfachsten können Sie die Impressumsvorschriften nach ECG, GewO, UGB und die
Offenlegungsbestimmungen nach dem MedienG mit Hilfe des Firmen A-Z der
Wirtschaftskammerorganisation einhalten. Einfach das Firmen A-Z unter firmen.wko.at
aufrufen und mit den Zugangsdaten von Ihrem Benutzerkonto einloggen (den Button dazu
finden Sie rechts oben). Im Bearbeitungsmodus finden Sie im Menüpunkt „Service“ den
Button „E-Commerce-Gesetz (ECG)“. Wenn Sie alle Pflichtfelder ausgefüllt haben und Ihre
Website mit Ihrem Eintrag im Firmen A-Z verlinken, haben Sie alle gesetzlich
vorgeschriebenen Impressums- und Offenlegungsangaben berücksichtigt.
Achtung:
Das ECG-Service ist ein zusätzliches Angebot. Das Impressum sollte nicht nur verlinkt,
sondern jedenfalls auf der eigenen Website direkt veröffentlicht werden.
Wenn Sie noch Fragen zu Ihrem Benutzerkonto oder zum Editieren Ihrer Daten haben, hilft
Ihnen unsere kostenlose WKO Serviceline (T 0800 221 221, E-Mail benutzerkonto@wko.at)
gerne weiter. Unter wko.at/benutzerkonto stehen alle Informationen zum Benutzerkonto
zur Verfügung.
Tipp:
Nutzen Sie das ECG-Service von wko.at auch dann, wenn Sie bereits ein Impressum haben.
Es steht allen Wirtschaftskammer-Mitgliedern kostenlos zur Verfügung und stellt durch den
Link auch für Besucher Ihrer Website deutlich erkennbar sicher, dass Sie keine Pflichtangabe
vergessen haben.
Weiterführende Detailinformationen: WKO Firmen A-Z: Ihr Auftritt im österreichischen
Unternehmensverzeichnis
Anwendbares Recht
Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates
anwendbar, in dem der Websitebetreiber seinen Sitz hat (§ 20 ECG, Herkunftslandprinzip).
Dennoch empfiehlt es sich zur Absicherung, auch die Rechtsordnung jener Staaten zu
berücksichtigen, mit denen besonders häufig in Kontakt getreten wird. So hat Deutschland
beispielsweise zwar sehr ähnliche Impressumsvorschriften, verlangt aber die Angabe der/des
Geschäftsführer(s) nicht nur bei großen Websites.
Tipp:
Bei international agierenden Unternehmen empfiehlt es sich daher, zur Sicherheit zusätzlich
den/die Geschäftsführer anzugeben.
Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Datenschutzerklärung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) | Cookies
Betreiber von kommerziellen Webseiten haben die Benutzer darüber zu informieren, welche
personenbezogenen Daten sie ermitteln, verarbeiten und übermitteln, auf welcher
Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert
werden (§ 165 TKG 2021).
Der Informationspflicht nach TKG kann auch durch Aufnahme einer Datenschutzerklärung
im Impressum nachgekommen werden. Sinnvoller ist eine gemeinsame Zurverfügungstellung
7
mit den allgemeinen Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO). Danach müssen die Informationen jederzeit „klar und leicht zugänglich“ sein. Es
empfiehlt sich deshalb, keine Veröffentlichung bloß im Impressum vorzunehmen, sondern im
Rahmen einer eigenen Datenschutzrubrik (z.B. in einer eigenen „Datenschutzerklärung“ oder
in einem Button „Privacy Policy“).
Achtung:
Der Hinweis im Impressum alleine ist auch nach Ansicht des Europäischen Datenschutz-
Ausschusses (EDSA), einem europäischen Datenschutzgremium, nicht ausreichend, weil die
Information an „prominenter Stelle“ zu finden sein sollte.
Weiterführende Detailinformationen:
• EU-Datenschutz-Grundverordnung: Informationspflichten
• Datenverarbeitung im Webshop/auf der Website - Einwilligungserklärungserklärung –
Cookies – Datenschutzerklärung
Informationspflichten für den Online-Vertrieb nach der ODR-Verordnung
Nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) und der EU-Verordnung über Online-
Streitbeilegung (ODR-VO) haben Unternehmen, wenn sie Online-Kaufverträge oder Online-
Dienstleistungsverträge eingehen (z.B. Webshop, E-Mail, sonstige Online-Vertriebsformen),
sowie Online-Marktplätze auf ihren Websites Verbrauchern einen
• Link zur sogenannten „Online Streitbeilegungsplattform“ (OS-Plattform oder online
dispute resolution platform / ODR-platform) aufzunehmen (Art 14 ODR-VO). Dieser Link
darf nicht versteckt sein, sondern muss für Verbraucher leicht auffindbar sein.
Es wird daher empfohlen, den Zugang direkt auf der Startseite einzurichten (z.B. durch
einen Button: „Online-Streitschlichtungsplattform“). Ob eine Aufnahme ins Impressum
ausreicht, ist noch nicht ausreichend geklärt.
• Weiters haben diese Unternehmen ihre E-Mail-Adresse anzugeben.
Letzteres ist schon bisher nach den diversen Impressumsvorschriften erforderlich. Es wird
allerdings empfohlen, eine E-Mail-Adresse für Verbraucherbeschwerden unmittelbar bei
dem Link auf die OS-Plattform anzugeben.
Formulierungsvorschlag:
„Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform
der EU zu richten: http://ec.europa.eu/odr.
Sie können Ihre Beschwerde auch direkt bei uns bei folgender E-Mail-Adresse einbringen:
............................................. (z.B. beschwerde@unternehmen.at)“
Es ist nicht geklärt, ob dieser Hinweis im Impressum ausreichend ist oder ob ein eigener
Button benötigt wird, wurde aber in die folgenden Beispiele eingearbeitet. Eine zusätzliche
Angabe im Impressum ist aber jedenfalls zulässig.
Weiterführende Detailinformationen: Alternative Streitbeilegung - Informationspflichten für
Websites (Webshops, Online-Marktplätze)
8
Hinweise zum Musterimpressum
Im folgenden Beispiel wurde eine Standard-Konstellation angenommen. Besonderheiten wie
Treuhandschaften und stille Beteiligungen wurden nicht berücksichtigt.
Da für Webshops nach dem FAGG jedenfalls eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse
bekanntgegeben werden müssen, wird dies im Muster generell so vorgeschlagen. Damit sind
auch die Vorschriften des ECG erfüllt.
Im folgenden Beispiel wurde der Geschäftsführer nur in jenen Fällen berücksichtigt, in
welchen er nach österreichischem Recht angegeben werden muss.
Unter Berufsbezeichnung wird im folgenden Beispiel auch der Meistertitel angeführt; dies ist
jedoch keine zwingend anzugebende Berufsbezeichnung i.S.d. ECG.
Die Informationspflichten nach dem TKG und nach der DSGVO wurden in die folgenden
Beispiele nicht gesondert eingearbeitet, weil die Angaben je nach Webseiten-Gestaltung
stark variieren können und außerdem eine gesonderte Datenschutzerklärung gemeinsam mit
den Infopflichten der DSGVO empfohlen wird.
Der Link zur OS-Plattform wurde aufgenommen.
Dies ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907, Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010.
Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter https://wko.at/. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster
Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter!
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Musterimpressum für GmbH (Beispiel: Tischler)
Impressum Beispiel
• Firmawortlaut Holzprofi GmbH
(Rechtsform nicht unbedingt
erforderlich, da ohnehin im
Firmawortlaut ersichtlich
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
• Unternehmensgegenstand Tischlerei
• UID-Nummer UID-Nr: ATU12345678
• Firmenbuchnummer FN: 123456a
• Firmenbuchgericht FB-Gericht: Musterstadt
• Firmensitz Sitz: 4711 Musterdorf
• Volle geografische Anschrift Musterstraße 12 I Austria
• Kontaktdaten (Tel, E-Mail) Tel: +43 xxx xxxx
E-Mail: email@server.domain
• Mitgliedschaften bei der
Wirtschaftskammerorganisation
Mitglied der WKÖ, WKNÖ, Landesinnung
Tischler, Bundesinnung Tischler
• Anwendbare Rechtsvorschriften und
Zugang dazu
Berufsrecht:
Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at
• Aufsichtsbehörde/Gewerbebehörde Bezirkshauptmannschaft Musterstadt
• Berufsbezeichnung Meisterbetrieb
• Verleihungsstaat Meisterprüfung abgelegt in Österreich
• Angaben zur Online-Streitbeilegung Verbraucher haben die Möglichkeit,
Beschwerden an die Online-
Streitbeilegungsplattform der EU zu
richten: http://ec.europa.eu/odr.
Sie können allfällige Beschwerde auch an
die oben angegebene E-Mail-Adresse
richten.
[Zusatz für große Website]
• [Geschäftsführer] [Geschäftsführer: Max Muster]
• [Beteiligungsverhältnisse] [Gesellschaftsanteile: Max Muster (50 %),
Moritz Muster (50 %)]
• [Blattlinie] [Unser Anliegen: Information über
Holzverarbeitung]
[Angaben in eckigen Klammern bei kleiner Website nicht notwendig]